§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen “Junggesellenschützenbruderschaft Nordwalde Dreifaltigkeitsbruderschaft Dörper Jungs e.V.”
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Steinfurt eingetragen.
Sitz des Vereins ist Nordwalde.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein bezweckt die gemeinsame Pflege des Schützenwesens und der Geselligkeit seiner Mitglieder.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied der Bruderschaft kann jeder im Dorf Nordwalde wohnende Junggeselle werden, der das 16. Lebensjahr vollendet hat.
Über den Aufnahmeantrag, der auch mündlich gestellt werden kann, entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft geht verloren:
a) durch Austritt, der auch mündlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden kann
b) durch standesamtliche Vermählung
Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben!
§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 5 Vorstand
Der Vorstand besteht aus 15 Mitgliedern:
Dem 1. und 2. Vorsitzenden
Dem 1. und 2. Kassierer
Dem 1. und 2. Schriftführen
Den beiden Veinigtenvertretern
Den beiden Königen (Vorjahres- und amtierender König)
Dem Oberst und dem Adjudanten
Den 3 Fahnenträgern
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2 Vorsitzenden und dem 1. oder 2. Kassierer vertreten.
§ 6 Wahlen des Vorstandes
Als Vorstandsmitglied kann jedes Mitglied der Bruderschaft gewählt werden. Der gesamte Vorstand, außer den Königen die geborene Mitglieder sind, wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Die Wahl der Vorstandsmitglieder entscheidet 2/3 Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung bei öffentlichen Abstimmungen. Auf Wunsch, auch nur eines Mitglieds kann auch eine geheime Abstimmung erfolgen. Die Neuwahl der Vorstandsmitglieder findet alljährlich auf der Generalversammlung vor dem Karnevalsfest statt.
§ 7 Rechte und Pflichten des Vorstandes
Der 1. Kassierer hat von jeder Veranstaltung der Bruderschaft eine genaue Buchführung zu machen. Er ist bei jeder Abrechnung verpflichtet, das Kassenbuch der Prüfung zu übergeben.
Die Prüfung der Kasse wird von 2 von der Mitgliederversammlung jährlich gewählten Mitgliedern vernommen. Bei besonderen Wunsch oder Antrag kann zu jeder Zeit eine Kassenprüfung vorgenommen werden. Der 2. Kassierer ist die Hilfskraft des 1. Kassierers.
Der 1. Kassierer kann bei Veranstaltungen außer der Reihe über 50 EURO verfügen, die für Getränke, an Musik, Kassierer u.a. ausgegeben werden, aber in der Abrechnung einzeln nachzuweisen sind.
Die Fahnenträger haben für die Utensilien der Bruderschaft (Bruderschaftseigentum) zu sorgen (Fahne, Hüte,, Scherpen, Königsketten, Gewehrschmuck, Zepter usw.)
§ 8 Mitgliederversammlung
Die in den ersten 3 Monaten jeden Jahres vor dem Karnevalsfest stattfindenden ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) beschließen über die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfung und über Satzungsänderungen.
Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 Mitglieder anwesend sind.
Stimmberechtigt ist jedes Mitglied. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei allen Wahlen gibt der 1. Vorsitzende bei Stimmengleichheit den Ausschlag.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf schriftliches Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen. Die Einberufung zu allen Mitgliedsversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von einer Woche schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.
§ 9 König
König kann jedes Mitglied der Bruderschaft werden, welches das 21. Lebensjahr vollendet hat und die Verpflichtung abgibt, das Amt als König 2 Jahre zu verwalten.
Der König kann, an jeder Vorstandsversammlung teilnehmen und den Vorstand unterstützend zur Seite stehen, wozu er aber nicht verpflichtet ist.
Vor dem Königsschießen hat jedes Mitglied unter der Vogelstange die Ehrenpflicht, eine freiwillige Geldgabe jedoch mindestens 3 EURO zu stiften. Dieses Gesammelte Geld soll für das Schussgeld verwendet werden.
Schussübertragung und gleichzeitiges Schießen mehrerer Mitglieder ist verboten. Sollte ein gleichzeitiges schießen jedoch vorgekommen sein und der Schützenvogel dadurch von der Stange fallen, so wird der Vogel wieder auf die Stange gesetzt und das Königsschießen nimmt vorschriftsmäßig seinen Fortgang.
Sollte ein Mitglied,, welches den Schützenvogel abgeschossen hat, aus irgendeinem Grund die Königswürde nicht annehmen, so hat er innerhalb einer Stunde einen Schützenvogel auf seine Kosten zu beschaffen. Ferner muss er 100 EURO als Strafe an die Bruderschaftskasse zahlen und innerhalb des nächsten Jahres mindestens 100 Ltr. Bier für die ganze Bruderschaft geben.
Bei der Proklamation hat der König eine Runde für den Schützenzug und am Königstisch eine Bowle zu geben.
Bei Todesfällen, die die Bruderschaft angehen, wird den beiden Königen nahegelegt, als letzte Ehre einen Kranz zu tragen,, dessen Kosten der Verein übernimmt.
Nach der Königproklamation wird vom alten und neuen König Bier für den Schützenzug und Wein für die beiden Königspaare nebst Vorstand geschenkt.
Der König erhält aus der Vereinskasse einen Zuschuss von 200 EURO, über dessen Aufteilung er zum Schützenfest und Karnevalsfest frei entscheiden kann.
§ 10 Königin
Königin kann jede Dame werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Sie hat vorher die Verpflichtung abzugeben, den Pflichten einer Königin voll und ganz nachzukommen und die Sitten und Gebräuche der Bruderschaft nach jeder Richtung hin zu wahren und zu pflegen.
Diesen vorstehenden ersten Absatz § 10 hat der Adjudant der Königin bei Annahme der Wahl als Königin zu unterbreiten.
Die Wahl der Königin ist dem König allein überlassen. Den Mitgliedern, besonders aber den Vorstandsmitgliedern ist es unter keinen Umständen erlaubt, sich in die Wahl der Königin einzumischen oder dumme Reden darüber zu führen.
§ 11 Fest
Die Eintrittspreise zu den verschiedenen von der Bruderschaft veranstalteten Festen werden vom Vorstand jeweils neu festgelegt.
Schwergeschädigte, Bundeswehrangehörige und Studenten mit amtlichen Ausweis erhalten 50% Ermäßigung auf den Eintrittspreis.
Die männlichen Mitglieder der Dionysius-Bruderschaft haben zum Schützenfest freien Eintritt.
Auf der Generalversammlung erhalten die Mitglieder 50 Ltr. Freibier, die der Bierkönig zu bezahlen hat. Der Preis hierfür ist zwischen Festwirt und Bierkönig zu vereinbaren.
Die Festfolge (Musik, Saal, Saalschmuck u.a.) wird vom Vorstand festgelegt.
Die Beteiligten am Schützenfest sind verpflichtet, mit weißer Hose, weißem Hemd, schwarzem Gürtel, schwarzen Socken, und einem blumengeschmückten Handstock zu erscheinen.
Disziplin und Ordnung sind zur Verkehrssicherheit zu wahren.
Zum König bzw. Königin wegbringen tritt der Vorstand mit Vereinsmitgliedern an. Weiter Gäste des Königspaares werden von diesem persönlich eingeladen.
§ 12 Prinz
Der amtierende alte König hat die Ehre der Prinzenwürde an Karneval tragen zu dürfen.
Sollte er dieses Amt nicht ausüben wollen, so hat er den Vorstand rechtzeitig (bis spätestens 30.07. des Folgejahres seiner Regentschaft) davon in Kenntnis zu setzen, sodass der Vorstand einen Ersatzprinzen benennen kann.
Gegebenenfalls, sollte sich kein Prinz in den Reihen des Vereins finden, ist mit der Männerbruderschaft zu sprechen, ob diese einen Prinzen stellen können.
§ 13 Prinzessin
Der Prinz kann die Prinzessin selber wählen.
Sie hat vorher die Verpflichtung abzugeben, den Pflichten einer Prinzessin voll und ganz nachzukommen und die Sitten und Gebräuche der Bruderschaft nach jeder Richtung hin zu wahren und zu pflegen.
§ 14 Verschiedenes
Die Statuten sind alljährlich auf der Generalversammlung den Mitgliedern bekannt zu geben.
Bei Veranstaltungen hat stets ein Mitglied des Vorstandes oder ein vom Vorstand bestimmtes Mitglied an der Kasse zu sitzen.
§ 15 Auflösung
Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer frist von einem Monat einzuberufen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Diese außerordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere einzuberufen, wenn nur noch 6 oder weniger Mitglieder vorhanden sind.
Erfolg eine Auflösung der Bruderschaft, so fällt das gesamte Vermögen der Bruderschaft den Vereinigten Schützengesellschaften Nordwalde e.V. als Träger des Kriegerehrenmahls Nordwalde zu.